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Filialisierung oder Franchisierung?

05.06.2024Aktuelles

Ein Beitrag von Dr. Amelie Pohl, Rechtsanwältin und Vorstandsvorsitzende Stellvertreterin der BFW.

Gerade unlängst hat mich eine Anfrage erreicht, die mein Franchise- und Vertriebsrechts-Know-how forderte.

Wir erörterten die Franchisierbarkeit des Unternehmens, den Know-how-Schutz, die Besonderheiten bei der Internationalisierung in EU oder Nicht-EU-Länder, Rentabilitätsberechnung in unterschiedlichen Ländern und deren Anpassung an nationale Besonderheiten (Löhne, Kaufkraft), Marketingstrategien und deren Umsetzbarkeit im Ausland, bis zum Vergleich Franchise und Filialbetrieb. All diese Punkte unterliegen auch einem rechtlichen Kontext.

Dr. Amelie Pohl (Rechtsanwältin)
Dr. Amelie Pohl (Rechtsanwältin)

Gegenständlich handelte es sich um ein Dienstleistungsunternehmen. Natürlich kann man auch Dienstleistungsunternehmen franchisieren. Systemgastronomie z.B., die bei der Expansion sehr erfolgreich ist, unterfällt der Kategorie Dienstleistung. Voraussetzung ist sicherlich auch, dass das Unternehmen in dem Fall, da es kein besonderes Produkt hat, das vertrieben wird, besonderes Know-how zur Verfügung stellt, welches einem interessierten Franchisenehmer einen wesentlichen Vorteil bringt, damit dieser auch bereit ist, darin zu investieren. Dies ist insbesondere bei der Expansion ins Ausland relevant, wenn ggf. die Marke dort noch nicht so bekannt ist.

Wie kann man Know-how, das im wesentlichen geistiges Eigentum ist, schützen? Sie können grundsätzlich in der EU Wettbewerbsverbote für 5 Jahre fest vereinbaren. Danach müsste ein neuer Franchisevertrag für wiederum 5 Jahre vereinbart werden.

Wenn der Franchisenehmer dies nicht macht, könnte man ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für maximal 1 Jahr und für das Vertragsgebiet vereinbaren. In Österreich – im Gegensatz zu Deutschland – muss der Franchisegeber dafür keine Entschädigung zahlen. Man kann jedoch geheimes Wissen mittels Geheimhaltungsvereinbarung, die auch länger dauert, schützen. Das Know-how unterliegt jedoch nur dann einem Schutz, wenn es nicht allgemein bekannt oder einfach zugänglich ist.

Nach europarechtlichen Grundsätzen sollte Know-how, das weitergereicht wird, als entsprechend geheim und konkret bezeichnet werden. Ebenso sollten Schutzmaßnahmen wie Geheimhaltungsvereinbarungen abgeschlossen werden. Dies nicht nur mit Geschäftspartnern, sondern auch mit gemeinsamen Entwicklern oder Mitarbeitern.

Die Entwicklung des Know-hows muss auch dokumentiert sein, um dieses nachweisen zu können.

Im gegenständlichen Unternehmen ist das Know-how in seiner Gesamtheit wohl schützenswert, aber da es ggf. doch leicht oder ähnlich nachgemacht werden kann und doch die Möglichkeit besteht, dass jemand die Ansicht vertritt, dies selbst entwickelt zu haben, wurde von meiner Seite von Franchising abgeraten und eher die Internationalisierung mit eigenen Filialen empfohlen. Da das Know-how des gegenständlichen Unternehmens der wesentlichste Wettbewerbsvorteil war, war es sinnvoll, aktuell noch nicht mittels Franchise zu expandieren. Ggf. dann, wenn die Marke bereits am Markt einen hohen Bekanntheitsgrad hat, kann man sich von etwaigen Wettbewerbern stärker abheben.

Es empfiehlt sich, bei der Strategie alle Punkte eines Unternehmens gut zu durchleuchten, um auf die beste Ausrichtung zu gelangen. Ein Franchisesystem zu entwickeln, wäre oft möglich, ohne aber auch die rechtlichen Grenzen oder Besonderheiten zu berücksichtigen, ist es nicht immer sinnvoll.

Links und Quellen:

bfw-franchise.eu/vorstand/amelie-pohl/

www.ra-pohl.at

Kategorie:

Aktuelles

Autor:

Dr. Amelie Pohl, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Amelie Pohl, Vorstandsvorsitzende Stellvertreterin der BFW

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