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Rechtsgrundlagen des Franchisings

Rechtsgrundlagen des Franchisings

03.06.2025News

Ein Beitrag von Dr. Volker Güntzel, Busse & Miessen, BFW Vorstand / Ressort Franchiserecht.

Franchising ist in Deutschland und vielen anderen europäischen Ländern gesetzlich nicht geregelt. Dies ist nicht nachteilig, sondern sorgt erfahrungsgemäß für weniger Verwaltungs- und damit Kostenaufwand. Darüber hinaus befinden sich Franchisegeber und Franchisenehmer natürlich nicht in einem rechtsfreien Raum, sondern es kommt eine ganze Reihe anderer rechtlicher Prinzipien zur Anwendung.

Viele Vertragsformen, die im Wirtschaftsleben eine wichtige Rolle spielen, haben keine spezielle gesetzliche Regelung erfahren. Dies gilt zum Beispiel für den Unternehmenskaufvertrag und den Leasingvertrag. Wenn sich im Zusammenhang mit diesen Vertragsformen eine rechtliche Frage stellt, werden von den Juristen allgemein geltende rechtliche Prinzipien herangezogen. Beispielsweise werden auf den Unternehmenskaufvertrag die Bestimmungen über Kaufverträge in Kombination mit Prinzipien angewandt, die von der Rechtsprechung entwickelt worden sind. Beim Franchising besteht eine ähnliche Herangehensweise, denn es gibt in Deutschland kein Franchisegesetz.

1. Der Franchisevertrag als typengemischter Vertrag

In Ermangelung einer speziellen gesetzlichen Regelung wird der Franchisevertrag als so genannter „typengemischter Vertrag“ angesehen. In einem Franchisevertrag mischen sich Elemente aus den verschiedenen Vertragsformen des Pachtvertrages, Kaufvertrages, Dienstvertrages, Leihvertrages und Geschäftsbesorgungsvertrages. Auf das jeweilige Element eines Franchisevertrages, das einem der genannten Vertragstypen zugeordnet werden kann, werden dann die gesetzlichen Bestimmungen für diesen anderen Vertragstyp angewandt.

Wenn wir uns beispielsweise vorstellen, dass der Franchisegeber in dem Franchisevertrag die Aufgabe übernommen hat, den Franchisenehmer und dessen Mitarbeiter zu schulen, dann wird diese Pflicht des Franchisegebers als dienstvertragliches Element angesehen. Es handelt sich also um eine Dienstleistung des Franchisegebers, auf die die entsprechenden Bestimmungen für Dienstverträge anwendbar sind. Wenn es daher zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer zum Streit über diese Dienstleistung kommen sollte, gibt es entsprechende gesetzliche Bestimmungen, auf die zurückgegriffen werden kann.

Zwei Bestandteile des Franchisevertrages spielen in diesem Zusammenhang eine besondere Rolle. Zum einen geht es um die so genannte „Rechtspacht“. Pachtvertragliche Vorschriften finden auf eine Reihe der Bestimmungen eines Franchisevertrages Anwendung, weil die Überlassung eines Geschäftskonzeptes und einer Marke für den Erfolg des Franchisesystems bedeutsam sind. In nahezu jedem Franchisevertrag wird dieser Aspekt daher ausgiebig geregelt. Die Überlassung eines Geschäftskonzeptes und geistiger Eigentumsrechte gegen die Bezahlung einer Vergütung wird in unsere Rechtsordnung als Miete oder Pacht angesehen.

Zweitens sind die Elemente des Geschäftsbesorgungsvertrages beim Franchising von besonderer Bedeutung, weil Franchisegeber und Franchisenehmer jeweils wechselseitig bestimmte Aufgaben füreinander übernehmen. Vor allem die Verpflichtung des Franchisenehmers, seinen Systembetrieb zu führen und dort die Waren und Dienstleistungen zu vermarkten, d. h. die sogenannte „Betriebsführungs- und Absatzförderungspflicht“, ist dem Geschäftsbesorgungsvertrag zuzuordnen.

2. Weitere für den Franchisevertrag geltende Rechtsprinzipien

Neben der Frage, welche gesetzlichen Bestimmungen auf die Rechte und Pflichten der Vertragspartner anzuwenden sind, gibt es eine Reihe anderer gesetzlicher Bestimmungen, die für das Franchising bedeutsam sind.

Allen voran sind das Kartellverbot und die dazugehörige Gruppenfreistellung zu nennen. Franchisesysteme werden als Kartelle angesehen, da sie aus selbständigen Unternehmen bestehen, die miteinander vereinbart haben, wie sie den Markt bearbeiten wollen. Es handelt sich um vertikale Kartelle, die daher bestimmte Regeln einhalten müssen. Diese Regeln ergeben sich im Wesentlichen aus einer Gruppenfreistellungsverordnung, die die Europäische Kommission erlassen hat, der so genannten „Vertikal-GVO“. In dieser ist geregelt, wie ein Franchisevertrag gestaltet und die Zusammenarbeit der Vertragspartner gelebt werden muss, um nicht in Konflikt mit dem Kartellverbot zu geraten. Eines der wesentlichsten Prinzipien, das sich aus der Anwendbarkeit des Kartellrechts ergibt, ist das Preisbindungsverbot. Es ist dem Franchisegeber daher grundsätzlich nicht gestattet, die Verkaufspreise der Franchisenehmer vorzugeben. Ausnahmen von diesem Prinzip gelten für die Vorgabe von Höchstpreisen und von Aktionspreisen für bestimmte, zeitlich auf zwei bis sechs Wochen begrenzte Verkaufsaktionen.

Darüber hinaus spielen Vorschriften aus dem Handelsrecht, Datenschutzrecht, Markenrecht, Steuerrecht und Gesellschaftsrecht in Franchiseverträgen eine Rolle. Welche Regeln konkret anzuwenden sind, ist maßgeblich von der Konstruktion des Franchisesystems und von dem Geschäftskonzept abhängig.

3. Auswirkungen auf die Gestaltung des Franchisevertrages

Weil es an einer speziellen gesetzlichen Regelung fehlt, ist der Inhalt des Franchisevertrages von gesteigerter Bedeutung. Während Sie zum Beispiel bei einem Kaufvertrag darauf vertrauen können, dass im Gesetz weitgehend verankert ist, welche Folgen es hat, wenn die Kaufsache mangelhaft ist oder nicht geliefert wird, gibt es bei einem Franchisevertrag keine solche gesicherte gesetzliche Rückfallposition. Aufgrund des bestehenden typengemischten Vertrages ist bei Streitigkeiten unklar, welcher Vertragsform ein Gericht bestimmte Bereiche zuordnen wird. Da die gesetzliche Bestimmungen und Rechtsfolgen je nach Vertragstyp aber ganz unterschiedlich sein können, führt dies zu einer großen Rechtsunsicherheit. Alle Aspekte, die in einem Franchisevertrag nicht ausdrücklich angesprochen werden, sind potentiell ungeregelt und könnten daher unklar sein. Wenn Vertragsklauseln unwirksam sind, ist häufig ebenfalls unklar, was stattdessen gelten soll. Dies kann sowohl für den Franchisegeber als auch für den Franchisenehmer gefährlich sein.

Damit solche Probleme nicht auftreten, muss bei der Gestaltung von Franchiseverträgen eine besondere Sorgfalt an den Tag gelegt werden. Dies führt in der Praxis dazu, dass Franchiseverträge richtigerweise relativ umfangreich sind. Es ist für alle Beteiligten von Vorteil, wenn keine Unklarheiten bestehen und für alle Eventualitäten eine Regelung vorgesehen ist. Der Franchisevertrag muss daher die für die Vertragspartner geltenden Spielregeln für die Zusammenarbeit im Franchisesystem regeln. Er stellt letztlich die „Verfassung der Systempartner" dar und ist für den Franchisenehmer die Grundlage seiner unternehmerischen Existenz. Deshalb müssen alle Spielregeln vertraglich verankert werden. Dies hat den Vorteil, dass, wenn Sie den Vertrag gründlich lesen, Sie die für beide Systempartner geltenden Spielregeln kennen.

Zudem kann Ihnen die inhaltliche Prüfung des Franchisevertrages kein Jurist abnehmen. Ob der Franchisevertrag dasjenige regelt, was für Sie als Franchisegeber kaufmännisch wichtig ist und Gegenstand Ihrer Vorstellungen und Wünsche ist, können Sie nur selbst überprüfen.

Links and sources:

bfw-franchise.eu/vorstand/volker-guentzel/

www.busse-miessen.de

Category:

News

Author:

Dr. Volker Güntzel, Busse & Miessen, BFW Vorstand / Ressort Franchiserecht

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